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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

A. Allgemeines

Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluß von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.

B. Angebote

Angebote über Preise sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und jederzeit widerruflich.

C. Versand

1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn der Transport frei Haus erfolgt. Die Wahl des Versandweges ist dem Verkäufer überlassen. Die Versandkosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Aufträgen mit einem Bestellwert unter € 100,00 erhebt der Verkäufer eine Kleinstmengenpauschale in Höhe von € 15,00 (Änderungen vorbehalten).

2. Der Abschluß einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.

4. Einwegverpackungen werden nicht von dem Verkäufer zurückgenommen, stattdessen benennt der Verkäufer dem Käufer auf Anfrage einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einer stofflichen Verwertung zuführt. 5. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind, werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Eigentum des Verkäufers.

D. Lieferung / Abnahme

1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von dem Verkäufer nicht eingehalten, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei dem Verkäufer beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung ist der Verkäufer zur Nachlieferung berechtigt.

2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei der Grund der Behinderung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald zu übersehen ist, daß die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Ist bei der Anlieferung der Ware der Käufer nicht vor Ort, um die Ware anzunehmen, wird der Verkäufer die Ware entweder auf Weisung und Gefahr des Käufers abladen oder, mangels Weisung des Käufers, nicht abladen und auf Kosten des Käufers eine weiteres Mal zustellen. Weist der Käufer den Verkäufer zur Abladung der Ware an, ohne daß der Käufer den Lieferbeleg gegenzeichnen kann, wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich den Lieferbeleg des Spediteurs übermitteln. Sollte der Käufer dem Lieferbeleg nicht innerhalb von 24h nach Erhalt widersprechen, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

5. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen berechtigt nach seiner Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von Lagerkosten.

6. Rücklieferungen werden grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache angenommen. Die Fahrer des Verkäufers sind angewiesen, nur mit von uns ausgestelltem Retourenschein Ware entgegenzunehmen. Zurückgenommen werden nur Originalliefereinheiten. Anschnitte, Einzelmengen und auftragsbezogen bei den Lieferanten bestellte Ware kann nicht zurückgenommen werden. Warenrücknahmen werden mit einem Abschlag von mindestens 10 % gutgeschrieben.

7. Zusatzkosten, die aufgrund fehlender oder falscher Anlieferinformationen des Käufers entstehen (z.B. Entladung nur mit Kranfahrzeug möglich), werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

E. Mustermaterial

1. Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben von dem Verkäufer dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellte Kollektionen und Muster Eigentum des Verkäufers. Bei Nichtrückgabe oder Beschädigung erfolgt die Berechnung.

2. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne des § 454 BGB.

F. Preise

1. Die Preise des Verkäufers sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als 4 Monate liegen, gelten die Preise des Verkäufers zum Tage der Lieferung. Dies gilt nicht, falls die Lieferung sich durch Verschulden des Verkäufers verzögert hat.

3. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behält sich der Verkäufer eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 0,5 % und die Berechnung der Mehrlieferung vor.

4. Bei käuferspezifischen Zubereitungen in Fertigpackungen (Farb- und Lackanfertigungen) ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Liefermengen bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten und entsprechend der Abweichung zu berechnen.

G. Zahlungsbedingungen, Rechnung

1. Die Rechnungen des Verkäufer sind sofort netto Kasse zahlbar.

2. Alle Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3. Einwendungen gegen die Rechnung/Gutschrift hat der Käufer innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Die Absendung innerhalb dieser Frist ist ausreichend. Der Verkäufer weist den Käufer im Einzelfall auf diese Frist hin. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung/Gutschrift. Der Käufer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung/Gutschrift verlangen, muß dann aber beweisen, daß die Rechnung/Gutschrift nicht richtig ist.

4. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Zahlungen sofort fällig. Der Verkäufer ist in diesem Falle auch berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen und die Auslieferung vorliegender Aufträge von vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

5. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis.

6. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit erheblichem Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluß schließen lassen, stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

H. Sachmängelhaftung

1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften – sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen.

2. Der Käufer hat die Nichtlieferung der Ware an den vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen, daß die Ware nicht geliefert wurde, können nicht mehr geltend gemacht werden.

3. Der Käufer von Zubereitungen (Farben, Lacke u. ä.) hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom selben Hersteller stammen, andernfalls gilt die Zubereitung als genehmigt.

4. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins, sowie Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift – auch soweit sie von Seiten des Vorlieferanten des Verkäufers erfolgt – befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Waren des Verkäufers für den beabsichtigten Zweck.

5. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

6. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

I. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung und Rückgriff

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache oder aber ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer aus Anlaß und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

4. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen den Verkäufer sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, daß der Käufer seiner im Verhältnis zu dem Verkäufer obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.  

J. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

a)       Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.

b)       Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

c)       Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Ansprüchen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, an den Verkäufer ab. Wenn die weiter veräußerte Ware in dem Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer nimmt diese Abtretungen hiermit an. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Bauwerke. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

d)       Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.

e)       Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Käufer tritt dem Verkäufer die Forderungen auf den Saldo im Sinne des § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderung des Verkäufers ab.

f)        Der Verkäufer gibt schon jetzt nach Weisung des Käufers vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 50 % übersteigt.

g)       Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

h)       Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

i)        Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

j)        Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

K. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Scheckforderungen, ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.